SATZUNG

Satzung des „Interessengemeinschaft Strom Mündesee e.V.“

 

  1. Abschnitt – Allgemeines
  • 1 Name, Sitz

(1)        Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Strom Mündesee e.V.“

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in 16278 Angermünde und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

  • 2 Zweck des Vereins

(1)        Zweck des Vereins ist die Versorgung der Gärten der Mitglieder mit Wechselstrom. Der Verein bezieht zu diesem Zweck Strom von einem Energieversorger und leitet diesen an die Grundstücke der Mitglieder weiter und übernimmt die Wartung der hierfür erforderlichen Geräte einschließlich der Nebenanlagen.

(2)        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden sowie den Erlösen aus der Lieferung von Strom an Mitglieder.

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)        Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

(3)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Abschnitt – Mitgliedschaft
  • 5 Mitgliedsarten, Aufnahme, Aufnahmegebühr

(1)        Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

(2)        Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

(3)        Die Aufnahmegebühr beträgt EUR 400 und ist mit Aufnahme in den Verein fällig. Neumitglieder die bisher Mitglieder der Interessensgemeinschaft Strom Mündesee waren/sind und diesbezüglich bereits eine Leistung zum Anschluss des Gartengrundstücks geleistet haben, zahlen eine verringerte Aufnahmegebühr in Höhe von EUR 30. Satz 2 gilt entsprechend für Neumitglieder, die zwar nicht Mitglieder der Interessensgemeinschaft Strom Mündesee waren, deren Grundstück jedoch bereits mit dem Hauptzähler des Vereins verbunden ist und über einen entsprechenden Nebenzähler verfügt.

 

  • 6 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)        Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.

(2)        Mitglieder sind berechtigt Strom vom Verein zu beziehen. Der Verein ermöglicht insoweit die Versorgung der Gärten mit Wechselstrom (230 Volt, 16 Ampere). Über- sowie Unterspannungen können nicht ausgeschlossen werden und berechtigen nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Der Bezug darf den üblichen Rahmen des Bedarfs für Haushalts- u. Gartengeräte nicht übersteigen, insbesondere ist ein Kraftstromanschluss nicht möglich.

(3)        Die Einzelheiten des Bezugs von Energie und die damit zusammenhängenden Pflichten werden durch eine gesonderte, für alle Mitglieder geltende, Verordnung geregelt. Der Vorstand prüft diese Verordnung regelmäßig auf Anpassungsbedarf. Änderungen der Verordnung werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

  • 7 Ende der Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2)        Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erfolgen.

(3)        Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  1. a) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
  2. b) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;
  3. c) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;
  4. d) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt;
  5. e) es fällige Forderungen, insbesondere aus dem Bezug von Strom, nicht oder nicht vollständig erfüllt, obwohl hierzu eindeutig (3 Mahnungen mit Zahlungsfrist von jeweils mindestens 1 Woche) aufgefordert wurde; Manipulationen an Zählern vornimmt, offensichtliche Falschmeldungen bezüglich des Zählerstandes liefert oder in sonstiger Weise grob gegen die in § 6 Abs. 3 genannten Regelungen einschließlich der dort in Bezug genommen Verordnung verstößt

Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch protokollierten Beschluss.

(4)        Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, ebenso wenig wie auf Rückerstattung der Aufnahmegebühr.

(5)        Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden. Während der Ruhenszeit kann der Verein dem Mitglied den Bezug von Strom verweigern.

 

  1. Abschnitt – Organisation des Vereins
  • 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.

 

  • 9 Vorstand

(1)        Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands.

(2)        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt.

(3)        Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;
  2. b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. c) Buchführung.

(4)        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom erstem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schriftführer.

(5)        Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.

 

  • 10 Mitgliederversammlung

(1)        Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

(2)        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(3)        Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4)        Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5)        Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6)        Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.

(7)        Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und Abstimmungsordnung näher geregelt werden.

 

  • 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  1. a) Wahl des Vorstands
  2. b) Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrates;
  3. c) Beschluss über die Regelungen zum Bezug von Strom (siehe § 6 Abs. 3)
  4. d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(2)        In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an dieses Organ beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

  1. Abschnitt – Schlussbestimmungen
  • 12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1)        Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(2)        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3)        Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation. Diese hat das ihr anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(4)        Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.