{"id":15,"date":"2018-01-03T06:32:13","date_gmt":"2018-01-03T06:32:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.strom-muendesee.de\/?page_id=15"},"modified":"2018-01-03T06:32:13","modified_gmt":"2018-01-03T06:32:13","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.strom-muendesee.de\/?page_id=15","title":{"rendered":"SATZUNG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Satzung des &#8222;Interessengemeinschaft Strom M\u00fcndesee e.V.\u201c<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Abschnitt &#8211; Allgemeines<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>1 Name, Sitz<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eInteressengemeinschaft Strom M\u00fcndesee e.V.\u201c<\/p>\n<p>(2) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein hat seinen Sitz in 16278 Angerm\u00fcnde und ist in das Vereinsregister einzutragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>2 Zweck des Vereins<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zweck des Vereins ist die Versorgung der G\u00e4rten der Mitglieder mit Wechselstrom. Der Verein bezieht zu diesem Zweck Strom von einem Energieversorger und leitet diesen an die Grundst\u00fccke der Mitglieder weiter und \u00fcbernimmt die Wartung der hierf\u00fcr erforderlichen Ger\u00e4te einschlie\u00dflich der Nebenanlagen.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeitr\u00e4gen, freiwilligen Spenden sowie den Erl\u00f6sen aus der Lieferung von Strom an Mitglieder.<\/p>\n<ul>\n<li>3 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>(2) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am \u00dcberschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereins\u00e4mter sind ehrenamtlich auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>(3) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<ul>\n<li>4 Gesch\u00e4ftsjahr<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Abschnitt &#8211; Mitgliedschaft<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>5 Mitgliedsarten, Aufnahme, Aufnahmegeb\u00fchr<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mitglied des Vereins k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es k\u00f6nnen nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft wird begr\u00fcndet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gr\u00fcnden zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. \u00dcber die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer n\u00e4chsten Sitzung.<\/p>\n<p>(2) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Aufnahmegeb\u00fchr betr\u00e4gt EUR 400 und ist mit Aufnahme in den Verein f\u00e4llig. Neumitglieder die bisher Mitglieder der Interessensgemeinschaft Strom M\u00fcndesee waren\/sind und diesbez\u00fcglich bereits eine Leistung zum Anschluss des Gartengrundst\u00fccks geleistet haben, zahlen eine verringerte Aufnahmegeb\u00fchr in H\u00f6he von EUR 30. Satz 2 gilt entsprechend f\u00fcr Neumitglieder, die zwar nicht Mitglieder der Interessensgemeinschaft Strom M\u00fcndesee waren, deren Grundst\u00fcck jedoch bereits mit dem Hauptz\u00e4hler des Vereins verbunden ist und \u00fcber einen entsprechenden Nebenz\u00e4hler verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>6 Beitr\u00e4ge, Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und au\u00dferordentlicher Beitr\u00e4ge sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Verein kann verlangen, dass f\u00fcr Mitgliedsbeitr\u00e4ge Einzugserm\u00e4chtigung durch das Mitglied erteilt wird.<\/p>\n<p>(2) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mitglieder sind berechtigt Strom vom Verein zu beziehen. Der Verein erm\u00f6glicht insoweit die Versorgung der G\u00e4rten mit Wechselstrom (230 Volt, 16 Ampere). \u00dcber- sowie Unterspannungen k\u00f6nnen nicht ausgeschlossen werden und berechtigen nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Der Bezug darf den \u00fcblichen Rahmen des Bedarfs f\u00fcr Haushalts- u. Gartenger\u00e4te nicht \u00fcbersteigen, insbesondere ist ein Kraftstromanschluss nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Einzelheiten des Bezugs von Energie und die damit zusammenh\u00e4ngenden Pflichten werden durch eine gesonderte, f\u00fcr alle Mitglieder geltende, Verordnung geregelt. Der Vorstand pr\u00fcft diese Verordnung regelm\u00e4\u00dfig auf Anpassungsbedarf. \u00c4nderungen der Verordnung werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>7 Ende der Mitgliedschaft<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (K\u00fcndigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.<\/p>\n<p>(2) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erkl\u00e4rung und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erfolgen.<\/p>\n<p>(3) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn<\/p>\n<ol>\n<li>a) es den Verein gesch\u00e4digt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend versto\u00dfen hat;<\/li>\n<li>b) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im R\u00fcckstand ist;<\/li>\n<li>c) ein Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Mitglieds er\u00f6ffnet oder dessen Er\u00f6ffnung beantragt ist;<\/li>\n<li>d) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt;<\/li>\n<li>e) es f\u00e4llige Forderungen, insbesondere aus dem Bezug von Strom, nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt, obwohl hierzu eindeutig (3 Mahnungen mit Zahlungsfrist von jeweils mindestens 1 Woche) aufgefordert wurde; Manipulationen an Z\u00e4hlern vornimmt, offensichtliche Falschmeldungen bez\u00fcglich des Z\u00e4hlerstandes liefert oder in sonstiger Weise grob gegen die in \u00a7 6 Abs. 3 genannten Regelungen einschlie\u00dflich der dort in Bezug genommen Verordnung verst\u00f6\u00dft<\/li>\n<\/ol>\n<p>Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. \u00dcber den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch protokollierten Beschluss.<\/p>\n<p>(4) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen, ebenso wenig wie auf R\u00fcckerstattung der Aufnahmegeb\u00fchr.<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden. W\u00e4hrend der Ruhenszeit kann der Verein dem Mitglied den Bezug von Strom verweigern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Abschnitt \u2013 Organisation des Vereins<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>8 Organe des Vereins<\/li>\n<\/ul>\n<p>Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>9 Vorstand<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftf\u00fchrer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gew\u00e4hlt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsm\u00e4\u00dfigen Bestellung eines neuen Vorstands.<\/p>\n<p>(2) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegen\u00fcber Dritten unbeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Vereins; es ist f\u00fcr alle Angelegenheiten des Vereins zust\u00e4ndig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:<\/p>\n<ol>\n<li>a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;<\/li>\n<li>b) Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung;<\/li>\n<li>c) Buchf\u00fchrung.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(4) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom erstem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftf\u00fchrer schriftlich, fernm\u00fcndlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schriftf\u00fchrer.<\/p>\n<p>(5) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>10 Mitgliederversammlung<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur pers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werden kann.<\/p>\n<p>(2) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet j\u00e4hrlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Gesch\u00e4ftsjahres statt. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschlie\u00dft oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gr\u00fcnde beantragt.<\/p>\n<p>(3) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Ver\u00f6ffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw die Ver\u00f6ffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.<\/p>\n<p>(4) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. L\u00e4ngstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Erg\u00e4nzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungs\u00e4nderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu erg\u00e4nzen. \u00dcber Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/p>\n<p>(5) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschl\u00fcsse grunds\u00e4tzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.<\/p>\n<p>(6)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die h\u00f6chsten Stimmenzahlen erzielt haben.<\/p>\n<p>(7) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und Abstimmungsordnung n\u00e4her geregelt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>11 Aufgaben der Mitgliederversammlung<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien f\u00fcr die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung geh\u00f6ren insbesondere<\/p>\n<ol>\n<li>a) Wahl des Vorstands<\/li>\n<li>b) Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrates;<\/li>\n<li>c) Beschluss \u00fcber die Regelungen zum Bezug von Strom (siehe \u00a7 6 Abs. 3)<\/li>\n<li>d) Beschlussfassung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen und \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In Angelegenheiten, die in die Zust\u00e4ndigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an dieses Organ beschlie\u00dfen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zust\u00e4ndigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Abschnitt &#8211; Schlussbestimmungen<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>12 Satzungs\u00e4nderungen, Aufl\u00f6sung des Vereins und Anfallberechtigung<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00dcber Satzungs\u00e4nderungen, die \u00c4nderung des Vereinszwecks sowie die Aufl\u00f6sung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschl\u00e4ge zu Zweck\u00e4nderung oder Aufl\u00f6sung sind den Mitgliedern bis sp\u00e4testens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. F\u00fcr die Beschlussfassung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen Zweck\u00e4nderungen und Aufl\u00f6sung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.<\/p>\n<p>(2) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung \u00fcber die Aufl\u00f6sung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie\u00dft, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgel\u00f6st wird oder sonst seine Rechtsf\u00e4higkeit verliert.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinn\u00fctzige Organisation. Diese hat das ihr anfallende Verm\u00f6gen unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden.<\/p>\n<p>(4) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen der Satzung, die von der zust\u00e4ndigen Registerbeh\u00f6rde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bed\u00fcrfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern sp\u00e4testens mit der Einladung zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des &#8222;Interessengemeinschaft Strom M\u00fcndesee e.V.\u201c &nbsp; Abschnitt &#8211; Allgemeines 1 Name, Sitz (1) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eInteressengemeinschaft Strom M\u00fcndesee e.V.\u201c (2) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein hat seinen Sitz in 16278 Angerm\u00fcnde und ist in das Vereinsregister einzutragen. &nbsp; 2 Zweck des Vereins (1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zweck des Vereins ist die Versorgung der G\u00e4rten der &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.strom-muendesee.de\/?page_id=15\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eSATZUNG\u201c<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.strom-muendesee.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/15"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.strom-muendesee.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.strom-muendesee.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.strom-muendesee.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.strom-muendesee.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=15"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.strom-muendesee.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/15\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":16,"href":"https:\/\/www.strom-muendesee.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/15\/revisions\/16"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.strom-muendesee.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=15"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}